Lex Commissoria Verbot - Missbrauch der Vollmacht durch Urteil des örtlichen Gerichts
- Avukat Kenan Çalış
- 19. März
- 3 Min. Lesezeit
Lex Commissoria Verbot - Missbrauch der Vollmacht durch Urteil des örtlichen Gerichts
Das 6. Zivilgericht Erster Instanz in Büyükçekmece hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2021/117 unter Berufung auf den Verstoß gegen das Lex Commissoria-Verbot und den Missbrauch der Vollmacht die Löschung und Neueintragung des Grundbucheintrags angeordnet.
Begründung des Gerichts:
✔ Der Kläger hat eine Vollmacht erteilt, um die Immobilie an eine dritte Person zu verkaufen.
✔ Der Bevollmächtigte hat seine Befugnisse missbraucht, indem er die Immobilie zur Begleichung einer Schuld übertrug, die nicht dem Kläger gehörte.
✔ Nach dem Lex Commissoria-Verbot darf eine Immobilie nicht als Kreditsicherheit übertragen werden.
✔ Das Gericht stellte fest, dass die Vollmacht missbraucht wurde und der Vorgang ungültig ist.
Als Ergebnis wurde die Grundbucheintragung gelöscht und die Immobilie dem ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen.
**REPUBLIK TÜRKEI
ZIVILGERICHT ERSTER INSTANZ IN BÜYÜKÇEKMECE
BEGRÜNDETES URTEIL**
AKTENZEICHEN: 2021/117
URTEILSNUMMER: 2022/379
RICHTER: ***********
GERICHTSSCHREIBER: ***********
KLÄGER: ***********
VERTRETEN DURCH: RA ***********
BEKLAGTE: 1- *********** 2- ***********
VERTRETEN DURCH: RA ***********
KLAGETYP: Grundbuchlöschung und Neueintragung (auf Grundlage des Kaufs)
KLAGEDATUM: 25.03.2021
URTEILSDATUM: 09.11.2022
DATUM DER URTEILSABFASSUNG: 15.12.2022
URTEILSBEGRÜNDUNG:
Der Klägervertreter führte in der Klageschrift aus, dass sein Mandant eine Vereinbarung mit der Baufirma *********** über den Erwerb einer Immobilie getroffen habe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Baufirma sei die vereinbarte Immobilie jedoch nicht an den Kläger übertragen worden. Stattdessen sei die Immobilie eines Dritten übertragen worden, mit der der Kläger nicht zufrieden gewesen sei.
Da der damalige Arbeitgeber des Klägers, ***********, über gute Verbindungen verfügte und die Immobilie zu einem guten Preis verkaufen konnte, erteilte der Kläger *********** per Vollmacht des 54. Notariats in Bakırköy eine Verkaufsberechtigung. Diese Vollmacht sei jedoch missbräuchlich verwendet worden, sodass die Immobilie von *********** auf *********** übertragen wurde. Nachfolgend sei das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt und die Räumung der Immobilie eingeleitet worden.
Aufgrund dieser Sachlage beantragte der Klägervertreter:
Die Löschung des Grundbucheintrags und die Neueintragung zugunsten des Klägers,
Eine einstweilige Verfügung, um einen weiteren Verkauf der Immobilie während des Verfahrens zu verhindern oder zumindest einen „streitbefangen“-Vermerk im Grundbuch einzutragen,
Die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten.
STELLUNGNAHME DER BEKLAGTEN:
Die Beklagtenvertreter führten in ihrer Erwiderung aus:
Der Kläger müsse den Missbrauch der Vollmacht durch schlüssige Beweise nachweisen,
Subjektiven Behauptungen dürfe kein Gewicht beigemessen werden,
Am 30.01.2020 habe der Gläubiger *********** vom Beklagten eine Zahlung von 68.000,00 TL erhalten,
Der Kläger habe zugesichert, diese Summe zurückzuzahlen,
Daher sei die Immobilie als Sicherheit mit einer Vollmacht auf den Beklagten *********** übertragen worden,
Falls der Kläger seine Schulden nicht begleiche, werde die Immobilie an den Beklagten *********** übertragen,
Da der Kläger seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sei die Übertragung erfolgt,
Die Übertragung sei dem Kläger per Notar mitgeteilt worden,
Die Klage sei daher als unbegründet zurückzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
BEWEISWÜRDIGUNG UND URTEILSBEGRÜNDUNG:
Es handelt sich um eine Klage auf Löschung des Grundbucheintrags und Neueintragung aufgrund des Vorwurfs des Missbrauchs einer Vollmacht.
Das Gericht hat alle Grundbuchunterlagen sowie sonstige Beweismittel geprüft und am 20.12.2021 mit einem Sachverständigenteam eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
In dem Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass:
Die Immobilie in Istanbul, Esenyurt, ***********, Parzelle 1, am 14.05.2020 auf *********** übertragen wurde,
Der Wert der Immobilie zum Klagezeitpunkt am 25.03.2021 auf 153.394,00 TL geschätzt wurde,
Ein vertraglicher Vorbehalt, nach dem eine Immobilie als Sicherheit dient und im Falle der Nichtzahlung automatisch auf den Gläubiger übergeht, gegen das Lex Commissoria-Verbot verstößt,
Die Übertragung der Immobilie einen Missbrauch der Vollmacht darstellt.
URTEIL:
Die Klage wird stattgegeben,
Die Grundbucheintragung zugunsten des Beklagten *********** wird gelöscht, und die Immobilie wird auf den Kläger *********** umgeschrieben.
Eine Kopie des Urteils wird nach Rechtskraft gemäß § 28 Insolvenzordnung dem Grundbuchamt übermittelt.
Die Gerichtskosten in Höhe von 10.478,34 TL sind von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Der Kläger hat Verfahrenskosten von 4.971,63 TL gezahlt, die von den Beklagten gesamtschuldnerisch erstattet werden müssen.
Die Beklagten haben zudem 24.009,10 TL Anwaltskosten an den Kläger zu zahlen.
Die von den Beklagten gezahlten Verfahrenskosten verbleiben bei ihnen.
Unverbrauchte Vorschüsse werden nach Rechtskraft an die Beteiligten zurückgezahlt.
Das Urteil wurde den Parteien im Beisein verkündet. Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingelegt werden.
09.11.2022
GERICHTSSCHREIBER *********** (elektronisch signiert)
RICHTER *********** (elektronisch signiert)
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